Satzung des Vereins

Satzung des Vereins „Unter Segeln e.V.“
Fassung 2019, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18. 06.2019


§ 1 - Name und Sitz, Gemeinnützigkeit
Der Verein “Unter Segeln e.V.” mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Fahrtensegeln auf Yachten, das Segeln auf Jollen sowie das Heranführen von Jugendlichen an den Segelsport und die Vermittlung von seglerischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Hierfür organisieren die Vereinsmitglieder segelsportliche Veranstaltungen. Zu diesem Zweck können Segelyachten und Segelboote gechartert, erworben und unterhalten werden.

§ 3 – Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können nur Personen sein, die bereit und in der Lage sind, sich durch aktive Unterstützung kontinuierlich für die Ziele des Vereins einzusetzen.

(3) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Aufnahmeanträge per E-Mail oder über das Antragsformular auf der Website des Vereins erfüllen die Schriftform. Voraussetzung für die Aufnahme ist die positive Empfehlung eines Vereinsmitglieds. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand die Aufnahme des neuen Mitgliedes beschließt.

(4) Kommt eine positive Entscheidung nicht zustande, wird der Antrag auf einer Mitgliederversammlung verhandelt. Für die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist dann eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss aus wichtigem Grund, oder den Tod des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung oder durch mündliche Erklärung in der Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.

(6) Fördermitglieder sind Personen, die an einer Ausbildungsveranstaltung teilnehmen. Ein Aufnahmeantrag ist nicht erforderlich. Sie verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, zum Gelingen der segelsportlichen Veranstaltung beizutragen. Die Fördermitgliedschaft endet automatisch zum 31.12. des entsprechenden Jahres. Durch Teilnahme an einer weiteren Ausbildungsveranstaltung kann eine erneute Fördermitgliedschaft eingegangen werden. 

§ 5 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Personen im Verein verarbeitet.
(2) Für die Verarbeitung von Daten gilt die Datenschutz-Ordnung (DS-O) des Vereins, bestehend aus

1. Regeln für die Datenverarbeitung
(Detaillierte Regelung der Datenverarbeitung im Verein)

2. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
(Spezifizierung der einzelnen Verarbeitungstätigkeiten einschl. Löschfristen)

3. Sicherheitskonzept
(Spezifizierung des Umganges mit Daten in Akten/Papierunterlagen bzw. mit digitalen Daten)

(3) Zuständig für Durchsetzung und ggf. Aktualisierung der DS-O ist der jeweilige Vereinsvorstand.(4) Personen, deren Daten im Verein verarbeitet worden sind, haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten (siehe Nr. 1 (5) DS-O). Die Wahrnehmung des Rechtes auf Löschung personenbezogener Daten durch ein Vollmitglied stellt keine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft dar und entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

§ 6 – Mitgliederversammlung

(1) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Fördermitglieder haben Teilnahme- und Anhörungsrecht. 

(2) Der Vorstand muss einmal im Jahr eine ordentliche Jahreshauptversammlung einberufen, dabei ist eine gutwillige Terminplanung zu berücksichtigen, damit möglichst viele Mitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus stets einzuberufen, wenn dies die Belange des Vereins erfordern. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Verlangen eines Fünftels der ordentlichen Mitglieder unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zehn Prozent, mindestens aber 5 ordentliche Mitglieder anwesend sind.  Andernfalls wird innerhalb von 4 Wochen zu einem 2. Termin eingeladen, bei dem die Versammlung dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. 

(4) Die Einberufung muss 4 Wochen vor der Sitzung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich erfolgen. Einladungen per E-Mail erfüllen die Schriftform. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Tagesordnung mit Zustimmung der anwesenden Mitglieder zu erweitern. Dies gilt nicht für die Abwahl des Vorstandes, eine Satzungsänderung, den Ausschluss einzelner Mitglieder oder die Auflösung des Vereins.

(5) Beschlüsse zur Geschäftsordnung, zur Auflösung des Vereins, zur Satzungsänderung, zum Ausschluss eines Mitgliedes sind nur mit einer 3/4 Mehrheit möglich. Der Vorstand kann nur mit 3/4 Mehrheit und durch die Wahl eines anderen Vorstandes abgewählt werden. Andere Ergebnisse kommen mit einer einfachen Mehrheit zustande, Einvernehmen sind jedoch anzustreben. 

(6) Eine Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Die Mitglieder des Vorstands sind, wenn nichts anderes beschlossen wird, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für eine Vereinsauflösung aus anderen Gründen oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Protokollführer und der Versammlungsleiter zu unterschreiben haben. Protokolle und Beschlüsse sind beim Vorstand einsehbar.

§ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern. Stellen sich nicht genügend Kandidaten zur Wahl, wird ein 3-köpfiger Vorstand gewählt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Block-/Listenwahl kann durchgeführt werden, wenn vor der Wahl ein entsprechender Antrag gestellt und dieser von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung mehrheitlich bestätigt wird. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstandbleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von einem Vorstandsmitglied allein vertreten. Für einzelne Geschäfte kann die Mitgliederversammlung vorsehen, dass sie im Innenverhältnis von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder gebilligt werden müssen. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung. Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben an andere Personen abzugeben, er ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.

(3) Der Vorstand hat sich an die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen zu halten.

§ 8 - Beiträge
Beiträge werden in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 - Geschäftsordnung
Jedes Vereinsorgan kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 - Ermächtigung des Vorstands
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die erforderlich sind für die Eintragung in das Vereinsregister.

§ 11 – Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von ¾ der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, ihrer Satzung entsprechende Zwecke zu verwenden hat.